Glossar
Transparenzpflicht:
der Hinweis, dass es KI ist.
Wer mit einem Chat, einem Telefonsystem oder einer Antwortmail zu tun hat, soll wissen, ob dahinter eine Person oder ein KI-System steht. Die KI-Verordnung macht das zur Pflicht, mit einer Ausnahme.
Kurz gesagtNach Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung stellen Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Personen interagieren, sicher, dass diese informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Der Artikel gilt seit dem 2. August 2026.
Was die Transparenzpflicht verlangt
Hinter der Vorschrift steht ein schlichter Gedanke: Niemand soll glauben, mit einem Menschen zu sprechen, wenn am anderen Ende ein KI-System antwortet. Adressiert sind nach Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung die Anbieter von Systemen, die für den unmittelbaren Austausch mit natürlichen Personen gedacht sind. Der Hinweis muss so gesetzt sein, dass er tatsächlich wahrgenommen wird.
Ausgenommen sind Fälle, in denen die KI-Natur der Interaktion aus den Umständen auf der Hand liegt, gemessen am Maßstab einer angemessen informierten, aufmerksamen Person. Wer sich dennoch auf die Ausnahme verlassen will, sollte sie dokumentieren und im Zweifel lieber einen Hinweis geben. Er kostet nichts und beugt Streit vor.
In Kraft ist die Regel seit dem 2. August 2026. Verpflichtet wird zunächst der Anbieter. Wer ein System gegenüber der eigenen Kundschaft einsetzt, plant den Hinweis trotzdem früh mit, denn sichtbar werden muss er in einer Oberfläche, die der Betreiber verantwortet.
Beispiel (Hinweis im Chatfenster)
Fiktives Beispiel, kein Kundenfall.
Ein Händler lässt auf seiner Website einen Assistenten antworten. Die erste Zeile im Chatfenster lautet: „Sie schreiben mit einem KI-Assistenten von Muster-Händler. Bei Fragen zu Erstattungen oder Beschwerden übernimmt ein Mensch. Schreiben Sie ‚Mensch‘, um direkt zu wechseln.“ Der Hinweis steht fest oben und verschwindet nicht nach der ersten Nachricht. Wird das Gespräch per E-Mail fortgesetzt, nennt die Signatur der Entwürfe das ebenfalls.
Der Wortlaut ist eine Gestaltungsidee, keine Vorschrift. Wichtig sind Auffindbarkeit, Verständlichkeit und Ehrlichkeit über die Rolle des Systems.
Prüfen Sie Ihren Hinweis mit Menschen, die das System nicht kennen. Wenn sie ihn ohne Erklärung verstehen, erfüllt er seinen Zweck.
Wo ein Hinweis sinnvoll ist
| Kanal | Interaktion | Empfehlung |
|---|---|---|
| Chat auf der Website | Direkt mit Personen | Hinweis sichtbar im Fenster |
| Antwortmails | Entwurf, vom Menschen freigegeben | Prüfen, ob KI-Unterstützung genannt werden soll, und festlegen |
| Telefonassistent | Direkt mit Anrufenden | Hinweis in der Begrüßung |
| Interne Auskunft | Beschäftigte fragen den Agenten | Prüfen, ob die Nutzung offensichtlich ist, und kennzeichnen |
| Sprachnachrichten | Antwort mit künstlicher Stimme | Hinweis zu Beginn |
Ob bei Antwortmails, die ein Mensch freigibt, eine Pflicht entsteht, hängt davon ab, wer Anbieter des Systems ist und ob es direkt mit Personen interagiert. Das ist eine Auslegungsfrage, die Sie im Zweifel fachkundig klären lassen. Unabhängig davon empfehlen wir, den Einsatz von KI-Unterstützung transparent zu halten.
Verwandte Pflichten und Abgrenzung
- Kennzeichnung erzeugter Inhalte: Ob für Systeme, die Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, weitere Kennzeichnungspflichten gelten, hängt vom System ab. Das klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung; allgemeine Hinweise finden Sie auf der Seite KI-Transparenz.
- Entscheidungen (Art. 22 DSGVO): Das ist keine Frage der Information, sondern der Wirkung. Siehe Automatisierte Entscheidung.
- Datenschutzinformation: Wer Daten verarbeitet, muss auch nach Datenschutzrecht informieren. Das ist ein eigenes Thema.
Anbieter und Betreiber sind unterschiedliche Rollen. Die Hinweispflicht in Art. 50 Abs. 1 richtet sich an den Anbieter. Dennoch kann es von der Gestaltung durch den Betreiber abhängen, ob der Hinweis tatsächlich ankommt.
Wie wir die Kennzeichnung umsetzen
- FestlegenVor dem Start besprechen wir, welche Ausgaben den Agenten verlassen und wo der Empfänger Hinweise sieht.
- FormulierenWir entwerfen einen kurzen, verständlichen Wortlaut. Sie geben ihn frei.
- EinbauenDer Hinweis wird fest in der Oberfläche platziert, nicht in den Datenschutztexten versteckt.
- PrüfenIm Test schauen wir, ob der Hinweis in jedem Kanal sichtbar ist, auch auf dem Smartphone.
Dazu gehört der Weg zu einem Menschen. Wer erfährt, dass er mit KI schreibt, sollte ohne Umweg zu einer Person wechseln können. Siehe Übergabe an Menschen.
Gestaltungsfehler, die den Hinweis wertlos machen
Ein Hinweis, der formal vorhanden, aber praktisch unsichtbar ist, erfüllt den Zweck nicht. Typische Fehler sind graue Kleinschrift am Rand, ein Hinweis, der nach der ersten Nachricht verschwindet, ein Wortlaut wie „virtueller Assistent“, den nicht jeder als KI versteht, oder ein Hinweis ausschließlich in der Datenschutzerklärung. Auch ein menschlich wirkender Name und ein Porträtfoto für das System erwecken den falschen Eindruck und widersprechen dem Sinn der Vorschrift.
Besser sind klare Worte: „KI-Assistent“ statt „Assistentin Anna“, ein kurzer Satz am Anfang des Gesprächs und ein dauerhaft sichtbarer Hinweis im Kopf des Fensters. Wer eine Stimme einsetzt, nennt die Rolle in der Begrüßung. Der Hinweis soll nicht abschrecken, sondern Erwartungen richtig setzen: Hier hilft ein System, bei Bedarf übernimmt ein Mensch.
Halten Sie schließlich fest, wann Sie den Hinweis eingeführt oder geändert haben, und bewahren Sie Screenshots der jeweiligen Fassung auf. Bei Rückfragen oder Beschwerden können Sie so belegen, was zu welchem Zeitpunkt zu sehen war. Das ist keine Vorgabe aus dem Gesetz, sondern eine praktische Vorsorge.
Grenzen dieser Darstellung
Wir fassen den Gesetzestext zusammen, soweit wir ihn gelesen haben, und geben keine Rechtsberatung. Wer Anbieter ist, ob eine Ausnahme greift und welche Gestaltung ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Für verbindliche Aussagen wenden Sie sich an eine fachkundige Beratung. Den Rahmen unserer Arbeitsweise beschreibt die Seite KI-Transparenz. Mehr zur Verordnung insgesamt: KI-Verordnung.
Häufige Fragen
Wer ist zum Hinweis verpflichtet?
Art. 50 Abs. 1 richtet sich an Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit natürlichen Personen interagieren. Betreiber sollten den Hinweis dennoch in ihrer Oberfläche mitplanen.
Wann ist die KI-Nutzung offensichtlich?
Wenn es aus den Umständen für eine angemessen informierte, aufmerksame Person offensichtlich ist. Verlassen Sie sich nicht leichtfertig darauf. Ein Hinweis ist die sichere Lösung.
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Der Wortlaut des Artikels verlangt, dass die Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert. Ein Hinweis, den niemand liest, erfüllt den Zweck kaum. Wir platzieren ihn dort, wo die Interaktion stattfindet.
Gilt die Pflicht seit wann?
Der Artikel gilt seit dem 2. August 2026 (konsolidierte Fassung, Stand 27.7.2026, siehe Quelle am Ende dieser Seite).
Darf ich dem Assistenten einen Namen geben?
Ein Name ist möglich, solange er nicht den Eindruck erweckt, es handle sich um eine Person. Wir empfehlen Bezeichnungen, die die Rolle benennen, etwa KI-Assistent, und einen sichtbaren Hinweis. Ob Ihre Gestaltung den Anforderungen genügt, klären Sie bei Zweifeln fachkundig.
Quellen und rechtlicher Rahmen
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1 (konsolidiert, Stand 27.7.2026): Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Personen interagieren, stellen sicher, dass diese informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Der Artikel gilt seit dem 2. August 2026. (abgerufen 21. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt 24.7.2026: Die Verordnung ändert die KI-Verordnung, unter anderem den Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme (Anhang III ab 2. Dezember 2027, Anhang I ab 2. August 2028). (abgerufen 21. Oktober 2026)
- DSGVO, Art. 22 (automatisierte Entscheidungen): Betroffene haben das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie ähnlich erheblich beeinträchtigt. (abgerufen 21. Oktober 2026)
Die Zusammenfassungen sind sinngemäß; maßgeblich sind die verlinkten Originaltexte. Das ist ein allgemeiner Überblick zu Ihrem Umfeld, keine Rechtsberatung und keine Aussage zu Ihrem Einzelfall.
Autor: Melvin Mümken, Gründer & Technischer Leiter. Stand: 22.10.2026. Die Hinweise sind ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung.