Glossar

KI-Verordnung (EU AI Act):
was Betriebe davon wissen sollten.

Die KI-Verordnung ist ein Gesetz mit zahlreichen Artikeln, von denen für Antwort-Agenten im Büro nur wenige zentral sind. Dieser Eintrag ordnet sie ein und verweist auf die Originaltexte.

Kurz gesagtDie KI-Verordnung (EU) 2024/1689, englisch EU AI Act, regelt KI-Systeme in der Europäischen Union und gilt in Stufen. Für Betriebe mit Antwort-Agenten sind vor allem Art. 50 (Hinweis bei direkter Interaktion, seit 2. August 2026) und Art. 4 (KI-Kompetenz) wichtig. Hochrisiko-Pflichten gelten später.

Worum es in der KI-Verordnung geht

Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist der europäische Rechtsrahmen für künstliche Intelligenz. Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und wird in Stufen anwendbar. Sie wurde durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 geändert, unter anderem beim Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme. Für Ihren Betrieb entscheidet nicht die Länge des Gesetzes, sondern die Rolle, die Sie einnehmen, und die Art des Systems, das Sie einsetzen.

Die Verordnung unterscheidet Rollen. Anbieter eines KI-Systems ist, wer es entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Betreiber ist, wer ein System in eigener Verantwortung nutzt. Ein Betrieb, der einen digitalen Mitarbeiter einsetzt, ist Betreiber, sobald er es in eigener Verantwortung nutzt, und kann zusätzlich Anbieter sein, wenn er ein System selbst bereitstellt. Wer in welcher Rolle was beachten muss, ist eine Frage des Einzelfalls.

Auf dieser Seite fassen wir nur zusammen, was wir im Originaltext gelesen haben. Maßgeblich ist immer der Gesetzestext, der unten verlinkt ist. Wenn Sie Gewissheit für Ihren Fall brauchen, lassen Sie ihn fachkundig prüfen.

Die für Antwort-Agenten wichtigen Punkte

Art. 50 Abs. 1: Hinweis bei Interaktion

Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Personen interagieren, stellen sicher, dass diese informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Der Artikel gilt seit dem 2. August 2026. Siehe Transparenzpflicht.

Art. 4: KI-Kompetenz

Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Eine Pflicht, ein bestimmtes Niveau zu garantieren, besteht nicht.

Hochrisiko-Systeme

Nach der Digital-Omnibus-Verordnung gelten die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027, nach Anhang I ab dem 2. August 2028.

Kennzeichnung erzeugter Inhalte

Ob für Systeme, die Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, weitere Kennzeichnungspflichten gelten, hängt vom System ab. Das klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Allgemeine Hinweise finden Sie auf der Seite KI-Transparenz.

Ob ein bestimmtes System ein Hochrisiko-System ist, hängt von seiner Zweckbestimmung ab und wird anhand der Anhänge der Verordnung beurteilt. Wir prüfen die Einordnung je Projekt und halten das Ergebnis schriftlich fest. Eine verbindliche Einordnung erhalten Sie von Ihrer Rechtsberatung.

Beispiel (Antwort-Agent im Onlineshop)

Fiktives Beispiel, kein Kundenfall.

Ein Onlinehändler setzt einen Agenten ein, der Kundinnen und Kunden direkt im Chat antwortet. Die Betreiberin prüft drei Dinge. Erstens: Wird sichtbar, dass es ein KI-System ist? Sie lässt im Chatfenster einen Hinweis einbauen. Zweitens: Ist das Personal geschult? Sie plant einen Workshop, damit die Beschäftigten wissen, was das System tut und was nicht. Drittens: Fällt das System unter Hochrisiko? Sie lässt die Zweckbestimmung mit dem Anbieter dokumentieren und kommt zum Ergebnis, dass es sich um eine Auskunfts- und Vorbereitungshilfe handelt.

Zusätzlich bleiben Entscheidungen, etwa über Erstattungen, bei Menschen. Das ist keine Frage der KI-Verordnung, sondern des Datenschutzrechts (Art. 22 DSGVO).

Praktisch heißt das für den Shop: Der Hinweis steht dort, wo die Interaktion beginnt, und die Freigabe von Erstattungen bleibt bei einer Person. Beides lässt sich vor dem Start festlegen und im Pilot prüfen.

Abgrenzung zur DSGVO

GesetzGegenstandBeispiel im Alltag
KI-VerordnungAnforderungen an KI-Systeme und ihren EinsatzHinweis, dass der Chat KI ist
DSGVOVerarbeitung personenbezogener DatenVertrag mit Dienstleister (Art. 28), Entscheidungen (Art. 22)
BerufsrechtVerschwiegenheit, Standespflichten§ 203 StGB, § 43a BRAO, § 57 StBerG
SektorrechtZusatzpflichten je BrancheZ. B. DORA im Finanzsektor, NIS-2 in der Energie

Die Gesetze gelten nebeneinander. Ein System kann die KI-Verordnung erfüllen und trotzdem gegen Datenschutzrecht verstoßen, und umgekehrt. Für die Branchen mit zusätzlichen Pflichten finden Sie Hinweise auf den Branchenseiten.

Was Betriebe jetzt praktisch tun können

  1. Systeme erfassen. Welche KI-Werkzeuge nutzen Sie, wofür, mit welchen Daten?
  2. Rolle klären. Sind Sie Betreiber, Anbieter oder beides?
  3. Hinweis einplanen. Wo Systeme direkt mit Personen schreiben oder sprechen, den Hinweis festlegen.
  4. Kompetenz aufbauen. Eine Einweisung für das Team, mindestens zu Möglichkeiten, Grenzen und Hausregeln.
  5. Dokumentieren. Zweck, Freigaben und Verantwortliche schriftlich festhalten.

Für den Einstieg in die Kompetenzfrage bieten wir Workshops an. Diese Hinweise sind ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung.

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme sind im Betrieb im Einsatz, wer nutzt sie, und mit welchen Daten? Eine kurze Liste mit Zweck und Verantwortlichem hilft, Fragen später schnell zu beantworten und Lücken zu erkennen.

Grenzen dieser Darstellung

Die KI-Verordnung ist umfangreich, und ihre Anwendung im Einzelfall verlangt juristische Bewertung. Wir beschreiben auf dieser Seite nur die Punkte, die im Alltag von Antwort-Agenten wiederkehren, und geben keine Auskunft zu Spezialfragen wie Pflichten einzelner Rollen in der Lieferkette, Aufsichtsverfahren oder Sanktionen. Dazu sollten Sie Ihre Rechtsberatung konsultieren.

Gesetzestexte werden auch geändert, wie das Beispiel der Digital-Omnibus-Verordnung zeigt. Wir nennen deshalb bei jeder Rechtsaussage Quelle und Abrufdatum. Verwandte Begriffe: Automatisierte Entscheidung und Auftragsverarbeitung.

Planen Sie deshalb eine regelmäßige Durchsicht ein: Stehen die Aussagen dieser Seite noch im Einklang mit dem aktuellen Text? Der Abrufstand der Quellen hilft Ihnen bei der Einordnung.

Häufige Fragen

Gilt die KI-Verordnung auch für kleine Betriebe?

Ob und welche Pflichten für Ihren Betrieb entstehen, hängt davon ab, ob Sie Anbieter oder Betreiber sind und welches System Sie einsetzen. Das klärt Ihre Rechtsberatung.

Muss ich meine Beschäftigten schulen?

Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber, Maßnahmen zur Unterstützung der KI-Kompetenz ihres Personals zu ergreifen. Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden. Was angemessen ist, hängt vom Einsatz ab.

Ist ein Antwort-Agent ein Hochrisiko-System?

Das richtet sich nach der Zweckbestimmung und den Anhängen der Verordnung. Wir prüfen es je Projekt und halten das Ergebnis fest. Eine Garantie für Ihren Fall können wir nicht geben.

Wo finde ich den Gesetzestext?

Unter den Quellen am Ende dieser Seite, verlinkt auf EUR-Lex mit Abrufdatum. Maßgeblich ist immer der Originaltext.

Ändert sich die KI-Verordnung noch?

Gesetzestexte können geändert werden, wie die Digital-Omnibus-Verordnung zeigt. Wir geben bei Rechtsaussagen deshalb Quelle und Abrufdatum an und aktualisieren sie, wenn sich der Stand ändert. Für verbindliche Auskünfte prüfen Sie den aktuellen Originaltext.

Quellen und rechtlicher Rahmen

  • KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50 Abs. 1 (konsolidiert, Stand 27.7.2026): Anbieter von KI-Systemen, die direkt mit Personen interagieren, stellen sicher, dass diese informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Der Artikel gilt seit dem 2. August 2026. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 4 (KI-Kompetenz, konsolidiert, Stand 27.7.2026): Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Eine Pflicht, ein bestimmtes Niveau zu garantieren, besteht nicht. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), Amtsblatt 24.7.2026: Die Verordnung ändert die KI-Verordnung, unter anderem den Geltungsbeginn für Hochrisiko-Systeme (Anhang III ab 2. Dezember 2027, Anhang I ab 2. August 2028). (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • DSGVO, Art. 22 (automatisierte Entscheidungen): Betroffene haben das Recht, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, die ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie ähnlich erheblich beeinträchtigt. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • DSGVO, Art. 28 (Auftragsverarbeiter): Verarbeitet ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag, arbeitet der Verantwortliche nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten. Die Verarbeitung folgt einem Vertrag, der unter anderem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck festlegt. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen): Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater oder in einem anderen genannten Beruf anvertraut wurde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • § 43a Abs. 2 BRAO (Verschwiegenheit): Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen Mitarbeitende in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • § 57 Abs. 1 StBerG (Berufspflichten): Steuerberater üben ihren Beruf verschwiegen aus. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 28 Abs. 1: Finanzunternehmen managen das Risiko bei IKT-Drittdienstleistern als Teil ihres IKT-Risikomanagements und bleiben für die Erfüllung ihrer Pflichten voll verantwortlich. Die Verordnung gilt seit dem 17. Januar 2025. (abgerufen 21. Oktober 2026)
  • Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2), Art. 21 Abs. 1 und Anhang I: Wesentliche und wichtige Einrichtungen, darunter Einrichtungen im Sektor Energie (Anhang I), ergreifen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zur Beherrschung von Cybersicherheitsrisiken. Die Richtlinie wird national umgesetzt. (abgerufen 21. Oktober 2026)

Die Zusammenfassungen sind sinngemäß; maßgeblich sind die verlinkten Originaltexte. Das ist ein allgemeiner Überblick zu Ihrem Umfeld, keine Rechtsberatung und keine Aussage zu Ihrem Einzelfall.

Autor: Melvin Mümken, Gründer & Technischer Leiter. Stand: 22.10.2026. Die Hinweise sind ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung.

Welcher Prozess kostet Sie am meisten Zeit?

Im kostenlosen Erstgespräch sagen wir ehrlich, ob sich Automatisierung für Sie lohnt. Preis und Umfang legen wir danach gemeinsam fest.

Erstgespräch anfragen